AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma Sanitätshaus Marx GmbH.


1 Geltung der Bedingungen
Der Auftrag zur Lieferung/Reparatur von Heil-/ Hilfsmitteln sowie aller sonstigen Artikel erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2 Gesetzliche Krankenkassen
(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmenverträge bzw. Preise. Wenn erforderlich erstellt die Auftragnehmerin einen Kostenvoranschlag zur Einreichung bei der Krankenkasse.
(2) Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten werden entweder von der Krankenkasse oder von der Auftragnehmerin nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt. Bei anfallenden Kosten für den Auftraggeber, entscheidet dieser, ob eine Lieferung erfolgen soll.
(3) Wünscht der Auftraggeber eine Vorablieferung, so verpflichtet er sich im Voraus alle anfallenden Kosten zu bezahlen. Wenn die Krankenkasse im nachhinein nur einen Teil oder alle Kosten übernimmt, so werden diese erstattet, sofern eine Bezahlung der Krankenkasse an die Auftragnehmerin erfolgt.
(4) Bei Bestimmten, im Eigentum der Krankenkasse befindlichen Hilfsmittel, ist eine Lieferung nur nach schriftlicher Kostenzusage möglich. Die Firma Sanitätshaus Marx GmbH kann in diesem Fall nicht für eine verspätete Lieferung durch eine nicht vorliegende Kostenzusage haftbar gemacht werden.

3 Private Krankenversicherung und sonstige Aufträge
Das unter § 2 Vereinbarte gilt nicht, sofern der Auftraggeber privat krankenversichert ist, sowie für sonstige Aufträge. Die Leistungen erfolgen dann allein aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Auftraggeber bleibt es überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt.

4 Preise, Zahlungsmodalitäten,
Abnahme, Verzug und Eigentumsvorbehalt
(1) Die angegebenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als drei Monate liegen, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, gegebenenfalls Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Alle Rechnungen der Auftragnehmerin -auch Abschlagszahlungen- sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen erfolgen in bar oder per Nachnahme bei Lieferung durch einen Paketdienst. Eine Lieferung auf Rechnung erfolgt nach Ermessen der Fa. Sanitätshaus Marx GmbH.
(4)Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen.
(5) Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kommt der Auftraggeber dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Preis zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Auftraggeber nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt leistet. (6) Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung bleibt die Ware im Eigentum der Auftragnehmerin. Ware, die im Rahmen eines Mietvertrages oder einer Fallpauschalenversorgung geliefert wird, bleibt im Eigentum der Firma Sanitätshaus Marx GmbH.

5 Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin steht innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags ein. Von ihr zu verantwortende Mängel werden durch Nachbesserung beseitigt. Ist die Nachbesserung unwirtschaftlich, ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen Ersatzgegenstand zu liefern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
(2) Der Auftraggeber kann die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt.
(3) Offensichtliche Mängel müssen der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind unverändert zur Besichtigung durch die Auftragnehmerin bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die in Abs. 3 geregelten Bestimmungen schließt jede Gewährleistung aus.
(4) Den in Abs. 1 bis 3 vereinbarten Regelungen gehen die Gewährleistungsvorschriften der mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bestehenden Rahmenverträge vor, sofern der Rahmenvertrag nach § 2 Bestandteil des Auftrags geworden ist. 6 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Auftragnehmerin als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gem. §§ 463, 480 Abs. 2 und 635 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Hanau, den 02.01.2007
Die Geschäftsleitung



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